guide · stand august 2026

Ist Brücken- und Klippenspringen in der Schweiz legal?

Kurzantwort: Es gibt kein schweizweites Verbot. Springen in öffentliche Gewässer ist grundsätzlich erlaubt – als Teil des freien Gemeingebrauchs, genau wie Baden. Aber: Kantone und Gemeinden dürfen es lokal verbieten, und an einigen bekannten Spots tun sie das auch. Wer's falsch macht, zahlt zwischen 50 und 1000 Franken. Hier ist die Übersicht, Stand August 2026.

Dieser Guide ist keine Rechtsberatung. Regeln ändern sich – massgebend ist immer die Beschilderung und das lokale Reglement vor Ort.

Die Rechtslage in 30 Sekunden

Öffentliche Gewässer gehören niemandem privat – sie stehen unter der Hoheit der Kantone (Art. 664 ZGB). Baden und Schwimmen gelten als "schlichter Gemeingebrauch": erlaubt für alle, gratis, ohne Bewilligung. Das schliesst das Springen ins Wasser grundsätzlich ein.

Eingeschränkt wird dieser Grundsatz von drei Seiten:

Bund: In Schifffahrtszonen gilt Badeverbot – im Umkreis von 100 m um Hafeneinfahrten und Landestellen der Kursschiffe (Art. 77 Binnenschifffahrtsverordnung). Busse: 50 Franken. Und wer für einen Sprung eine Eisenbahnbrücke betritt, betritt Bahnbetriebsgebiet – das ist nach Art. 86 Eisenbahngesetz strafbar, unabhängig vom Sprung selbst.

Kanton und Gemeinde: Sie dürfen Baden und Springen an bestimmten Stellen verbieten – per Polizeireglement, meist mit Tafeln signalisiert. Genau daher kommen die bekannten Verbote in Basel, Genf oder Zürich.

Private: Wer für den Absprung ein umzäuntes Areal, ein Dach oder einen Werkplatz betritt, riskiert eine Anzeige wegen Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) – auch wenn das Gewässer selbst frei wäre. Prominentestes Beispiel: die Dachsprünge am Zürcher Letten, gegen die das EWZ konsequent Anzeige erstattet.

Wo Springen konkret verboten ist

wowas giltbusse
Basel: Mittlere Brücke, JohanniterbrückeSprungverbot per kantonaler Badevorschrift, eigener Eintrag im Bussenkatalog150.–
Genf: Pont Sous-TerreSprünge offiziell verboten (Kanton), Schwimmen nur unterhalb der Brücke in markierter ZoneBusse, Höhe nicht publiziert
Zürich: Limmat zwischen Quaibrücke und LettenkanalBadeverbot (inkl. Springen) per Polizeiverordnung; zusätzlich signalisierte Verbote beim Höngger Wehr und beim Kraftwerk Letten
Schaffhausen: Rhein zwischen Feuerthaler Brücke und KraftwerkStriktes Bade- und Tauchverbot – der Sprung von der Feuerthaler Brücke ist damit ebenfalls verbotenbis 1000.–
Schweizweit: 100 m um Schiffsstationen und HafeneinfahrtenBadeverbot nach Binnenschifffahrtsverordnung50.–
Schweizweit: BahnbrückenBetreten von Bahnanlagen strafbar (Art. 86 EBG)Busse
Schweizweit: umzäunte Areale, Kraftwerksanlagen, DächerHausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Strafanzeige möglichStrafverfahren

Dazu kommen temporäre Sperrungen – aktuell etwa das Schwimm- und Bootsverbot auf der Berner Aare-Paradestrecke wegen Hochwasserschutz-Bauarbeiten (bis Sommer 2026).

Wo Springen Tradition ist

Die Schweiz ist kein Verbotsland. An vielen Orten wird Springen toleriert oder gehört schlicht dazu:

  • Diessenhofen TG: Der Sprung von der Holzbrücke in den Rhein ist gelebte Tradition – der Stadtpräsident springt selber und will "keine Verbotskultur fördern".
  • Ponte Brolla TI: Die Felsplatten an der Maggia sind offizieller Austragungsort von Klippenspring-Europameisterschaften. Kein Verbot – aber einer der anspruchsvollsten Spots des Landes.
  • Verzasca (Ponte dei Salti): Kein Verbot. Die Tessiner Polizei setzt bewusst auf Patrouillen und Aufklärung statt Sperrung.
  • Bern: Kein generelles Brückensprungverbot an der Aare – die Kantonspolizei rät aber ausdrücklich von Sprüngen von Brücken und Stegen ab, weil unten Schwimmer treiben.

Und es geht auch offiziell: Flussbäder wie der Obere Letten in Zürich haben Sprungtürme, die genau dafür gebaut sind. Alle Sprungtürme und Badis mit Sprungbrett findest du hier.

Wenn etwas passiert: Der teure Teil ist nicht die Busse

Die Ordnungsbusse ist das kleinste Risiko. Ernst wird es, wenn du jemanden triffst: In Basel verletzte ein Brückenspringer einen 19-jährigen Rheinschwimmer schwer (verschobener Atlaswirbel, Gehirnerschütterung) – Busse: 1200 Franken, dazu drohen in solchen Fällen Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung und zivilrechtliche Haftung für den Schaden. In Bern sprang 2025 ein Jugendlicher vom Schönausteg auf eine Schwimmerin – die Staatsanwaltschaft ermittelte.

Die Regel ist simpel: Wo Schwimmer sind, springst du nicht. Nicht wegen der Busse, sondern weil ein Körper aus 10 Metern ein Geschoss ist.

Legal heisst nicht sicher

Der grösste Teil der Schweizer Sprung-Spots ist legal – und trotzdem passieren genau dort die schweren Unfälle. Die SLRG-Baderegel Nummer 4 ist die wichtigste: Nie in trübe oder unbekannte Gewässer springen. Sprünge in zu seichtes Wasser enden mit Kopf- und Rückenverletzungen, im schlimmsten Fall im Rollstuhl – Badeunfälle sind neben Skiunfällen die häufigste Sport-Ursache für Querschnittlähmungen in der Schweizer Erstrehabilitation.

Das Minimum vor jedem Sprung, auch am bekannten Spot:

  • Tiefe selbst prüfen, jedes Mal. Flüsse verändern ihren Grund nach jedem Hochwasser – die Angabe von letztem Sommer gilt nicht mehr.
  • Fusssprung vor Kopfsprung. Die SLRG empfiehlt: Beine leicht angewinkelt, Füsse voran, möglichst grosse Eintrittsfläche.
  • Kaltes Wasser ernst nehmen. Schweizer Gewässer sind rund 7 Monate im Jahr unter 14 Grad – Kälteschock und Muskelversagen sind reale Ertrinkungsursachen.
  • Strömung und Schwemmholz checken, besonders nach Regen. Bei Flüssen wie der Maggia kann der Pegel innert Minuten steigen.

Alle Angaben auf droppin – auch Sprunghöhen und Wassertiefen – stammen aus der Community und sind keine geprüften Informationen. Mehr dazu im Haftungsausschluss.

Wie du Wassertiefe wirklich prüfst und was die Profi-Regeln vorgeben: zum Wassertiefe-Guide.

Wo du springen kannst

Auf der droppin-Karte findest du Cliff Jumps, Sprungtürme, Airbags und Wasser-Spots in der ganzen Schweiz – mit Sprunghöhen, Community-Angaben zur Wassertiefe und Warnhinweisen direkt am Spot. Für den Einstieg: Cliff Jumping & Wasser-Spots oder gleich die Døds-Szene.

Quellen (Auswahl, Stand August 2026): Art. 664 ZGB; Art. 77 Binnenschifffahrtsverordnung; Art. 86 Eisenbahngesetz; Art. 186 StGB; Kanton Genf (ge.ch, Baignade du Rhône); Stadt Zürich (Schwimmen in Flüssen und Seen); Kantonspolizei Zürich (Medienmitteilung 27.6.2025); SRF («Brückenspringen – Tradition oder lebensgefährliches Risiko», 2025); Schaffhauser Nachrichten (2018); 20 Minuten (Basel, Thun); SLRG Baderegeln; BFU Ratgeber Baden & Schwimmen; Schweizer Paraplegiker-Gruppe.